Schokolade, eines der liebsten Genussmittel der Franzosen, unterliegt einer besonders komplexen Besteuerung. Je nachdem, ob sie dunkel, Milchschokolade, gefüllt, in Tafeln verkauft, als Praline oder vor Ort verzehrt wird, kann der Mehrwertsteuersatz (MwSt.) von einfach bis vierfach variieren. Dieser Artikel erklärt die Regeln, um endlich Klarheit zu schaffen.
Die Zusammensetzung der Schokolade: erstes Unterscheidungskriterium
Die Art der Schokolade ist das erste Element, das den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz bestimmt. Die Grundregeln lauten wie folgt:
- Dunkle Schokolade in Tafel: Satz 5,5 %. Als Grundnahrungsmittel betrachtet, genießt einfache dunkle Schokolade den reduzierten Satz.
- Milch- oder weiße Schokolade: Satz 20 %. Diese Schokoladensorten unterliegen dem regulären Satz, außer sie werden speziell als Zutaten für die Patisserie verkauft (Schokolade zum Schmelzen). In diesem Fall, zum Beispiel bei Verwendung einer Silikonform für Schokolade für eigene Kreationen, gilt der Satz von 5,5 %.
- Gefüllte Schokolade: Satz 20 %. Sobald eine Schokolade, auch dunkel, eine Füllung (Praliné, Ganache usw.) enthält, wird sie als Süßware betrachtet und mit 20 % besteuert.
Vom Produkt bis zum Verkauf: weitere Faktoren, die die MwSt. beeinflussen
Über das Rezept hinaus spielt die Art der Präsentation und des Verkaufs eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung des MwSt.-Satzes.
Der spezielle Fall von Schokoladenpralinen
Eine „Schokoladenpraline“ kann den ermäßigten Satz von 5,5 % erhalten, wenn drei strenge Kriterien erfüllt sind, die sie als „Happen“ definieren:
- Die größte Dimension darf nicht größer als 5 cm sein.
- Das Gesamtgewicht darf nicht mehr als 20 Gramm betragen.
- Sie muss aus mindestens 25 % Schokolade bestehen.
Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, wird das Produkt mit 20 % besteuert. Eine bemerkenswerte Ausnahme bilden Orangetten und bestimmte kandierte Orangenpralinen, die den ermäßigten Satz erhalten können, selbst wenn zwei Happen zum Verzehr erforderlich sind.
Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen
Der Ort des Konsums ist ebenfalls ein entscheidender Faktor. Ein Schokoladenprodukt (wie ein Pain au Chocolat oder ein Stück Kuchen), das zum Verzehr vor Ort in einem Café oder Restaurant verkauft wird, unterliegt dem Zwischensatz von 10 %. Dasselbe Produkt, wenn es zum Mitnehmen verkauft wird, wird nach seiner eigenen Art besteuert. Diese Unterscheidung ist eine der grundlegenden Regeln der Mehrwertsteuer in der Bäckerei, die unterschiedliche Sätze für dasselbe Produkt je nach Verkaufsart anwendet.
Übersichtstabelle der Mehrwertsteuersätze für Schokolade
| Produkt oder Situation | Angewendeter MwSt.-Satz |
| Dunkle Schokolade (Tafel usw.) | 5,5 % |
| Gefüllte dunkle Schokolade | 20 % |
| Milch- oder weiße Schokolade (außer für Patisserie) | 20 % |
| Milchschokolade für Patisserie (zum Schmelzen) | 5,5 % |
| Schokoladenpraline „Happen“ (≤20g, ≤5cm, ≥25% Schokolade) | 5,5 % |
| Schokoladenprodukt vor Ort verzehrt | 10 % |
| Schokoladensortiment (nicht aufgeteilt) | Höchster Satz des Sortiments |
| Süßwaren (Karamell, Nougat, Marzipan…) | 20 % |
| Schokoladenaufstrich (z.B. Nutella) | 5,5 % |
Beim Verkauf eines Schokoladensortiments mit unterschiedlichen MwSt.-Sätzen muss der Verkäufer grundsätzlich die Einnahmen nach Satz aufteilen. Ist diese Aufteilung nicht möglich, muss der höchste Satz des Sortiments auf das gesamte Sortiment angewendet werden.
Warum diese steuerliche Komplexität?
Die Besteuerung von Schokolade in Frankreich ist eine Besonderheit, die oft wegen ihrer Komplexität kritisiert wird. Sie ist das Ergebnis mehrerer Logiken: Besteuerung von Alltagsprodukten, von sogenannten Genuss- oder verarbeiteten Produkten und die Regeln für die Gastronomie. Diese Situation zwingt Handwerker und Hersteller zu einer sehr präzisen und sorgfältigen Verwaltung der MwSt., je nach den Eigenschaften jedes Produkts ihres Sortiments.
Zusammenfassung
Um die anwendbare MwSt. für Schokolade zu bestimmen, muss eine Kombination von Faktoren analysiert werden:
- Die Art der Schokolade: einfache dunkle Schokolade ist am wenigsten besteuert.
- Verpackung und Verarbeitung: verarbeitete Produkte (gefüllt, überzogen) und Süßwaren werden in der Regel mit dem hohen Satz besteuert.
- Verwendungszweck und Verkaufsort: der Verzehr vor Ort löst einen Zwischensatz aus.
In der Regel ist der Satz von 5,5 % für dunkle Schokolade und einige Ausnahmen reserviert, während der Satz von 20 % für die Mehrheit der verarbeiteten Schokoladenprodukte und Süßwaren gilt.