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Handwerksbäcker sehen sich mit immer strengeren gesetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung ihrer Produkte konfrontiert. Diese Pflichten sollen die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten und gleichzeitig die Transparenz der bereitgestellten Informationen sicherstellen. Neben den Vorschriften zu Hygiene und Lebensmittelsicherheit müssen Handwerker nun detaillierte Kennzeichnungsvorschriften befolgen, die je nach Art der angebotenen Produkte variieren.

In diesem Artikel fassen wir die wichtigsten gesetzlichen Kennzeichnungspflichten für Handwerksbäcker zusammen, damit Sie die geltenden Normen einhalten und Strafen vermeiden können.

Gesetzliche Kennzeichnungspflichten für Handwerksbäcker im Jahr 2025

Zusätzlich zu den HACCP-Standards müssen die gesetzlichen Kennzeichnungspflichten strikt eingehalten werden, um die Lebensmittelsicherheit und die Konformität Ihrer Produkte zu gewährleisten. Lebensmittelprodukte, die zum Verkauf angeboten werden, müssen eine klare und präzise Kennzeichnung aufweisen, um den Verbraucher korrekt zu informieren, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Seit 2024 haben sich die Kontrollen in Lebensmittelgeschäften, insbesondere in Bäckereien und Konditoreien, verstärkt. Diese Zusammenfassung der wesentlichen Regeln stellt sicher, dass die Pflichten eingehalten werden.

1. Kennzeichnung und Preisauszeichnung von Brot

Die Kennzeichnung von Brot ist für alle Bäckereien verpflichtend, wie in der Verordnung vom 9. August 1978 festgelegt. Die Auszeichnungsregeln sind streng und klar definiert: die Bezeichnung, das Gewicht und der Stückpreis sind die Hauptelemente.

Für jede Art von ausgestelltem Brot muss ein Schild von mindestens 15 cm Länge und 2,5 cm Höhe an der Basis und in der Mitte der Regale oder Gitter angebracht werden. Dieses Schild muss angeben:

  • Die genaue Bezeichnung des Brotes,
  • Das Gewicht in Gramm für Brote, die stückweise verkauft werden (außer für solche unter 200 g),
  • Den Verkaufspreis pro Stück oder pro Kilogramm,
  • Den Preis pro Kilogramm für Brote über 200 g, die stückweise verkauft werden.

Zusätzlich muss ein weißes Schild, schwarz bedruckt, mit mindestens 40 cm Höhe und 30 cm Breite, in einer maximalen Höhe von 2 Metern und ohne visuelle Hindernisse angebracht werden. Es muss alle Brotkategorien mit den folgenden Informationen auflisten:

  • Die genaue Bezeichnung,
  • Das Gewicht,
  • Den Stückpreis,
  • Den Preis pro Kilogramm für Brote über 200 g.

Es ist auch wichtig, dass die Schriftgröße den Vorschriften entspricht. Ein ähnliches Schild, aber halb so groß, muss im Schaufenster sichtbar sein.

2. Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln

Nicht vorverpackte Lebensmittel, also solche, die ohne Verpackung oder auf Kundenwunsch verpackt verkauft werden (wie unverpackte Konditoreiwaren), müssen klar gekennzeichnet sein. Ein Schild in der Nähe des Produkts muss folgende Informationen angeben:

  • Die Verkaufsbezeichnung,
  • Das Vorhandensein von Allergenen (falls zutreffend),
  • Den physikalischen Zustand des Produkts (z.B. „aufgetaut“),
  • Für Rindfleisch die Orte der Geburt, Aufzucht und Schlachtung.

Backwaren, die innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden, sind von der Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums befreit. Ebenso benötigen österliche Formgebungen in Verpackungen keine individuelle Kennzeichnung.

3. Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln

Vorverpackte Lebensmittel, also Produkte, die vor dem Verkauf verpackt werden, müssen strenge Regeln einhalten:

  • Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache verfasst sein und den Verbraucher objektiv informieren.
  • Sie muss präzise sein und nicht irreführend (Zusammensetzung, Herkunft, etc.).

Die verpflichtenden Angaben umfassen:

  • Die Verkaufsbezeichnung (z.B. „Extra-Himbeermarmelade“),
  • Die Zutatenliste in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
  • Die Menge bestimmter hervorgehobener Zutaten,
  • Die Nettomenge des Produkts (Volumen oder Masse),
  • Das Verfallsdatum (VD) oder das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD),
  • Den Alkoholgehalt für alkoholische Getränke,
  • Die Identifikation des für das Inverkehrbringen verantwortlichen Unternehmens,
  • Die Chargennummer,
  • Die Gebrauchsanweisung und Aufbewahrungsbedingungen,
  • Die Nährwertdeklaration,
  • Die Herkunft für bestimmte Lebensmittel.

Zusätzliche Angaben wie „hausgemacht“ oder „biologisch“ können hinzugefügt werden, dürfen aber nicht irreführend sein. Das MHD gibt an, dass das Produkt nach diesem Datum seine Eigenschaften verlieren kann, aber dennoch verzehrbar ist, wenn die Verpackung intakt ist. Das VD hingegen markiert das Datum, ab dem das Produkt nicht mehr verzehrbar ist.

Kennzeichnung von Schokoladen

lose SchokoladeLose Produkte umfassen solche, die auf Bestellung verpackt werden, kleine Formate (unter 50 g), offene Sortimente und solche, die leicht verändert werden können. Vorverpackte Produkte sind endgültig verpackt und nicht zugänglich, ohne die Verpackung zu beschädigen, wie Schachteln mit Pralinen oder Tüten mit Schokoladenstückchen.

Kennzeichnung von loser Schokolade

Lose Schokolade muss folgende Informationen angeben:

  • Die Verkaufsbezeichnung und die Füllung,
  • Den Kakaoanteil (z.B. „Kakao: mindestens x%“ für dunkle und Milchschokolade),
  • Den Preis nach Gewicht oder pro Stück (für geformte Figuren).

Kennzeichnung von vorverpackter Schokolade

Vorverpackte Schokolade muss angeben:

  • Die Verkaufsbezeichnung und die Füllung (oder „Sortenschokolade“ für Sortimente),
  • Den Kakaoanteil (z.B. „Kakao: mindestens x%“),
  • Die Zutatenliste mit Allergenen,
  • Die Aufbewahrungsbedingungen,
  • Das Verfallsdatum,
  • Den Namen und die Adresse des Herstellers oder Händlers,
  • Besondere Angaben.

Verwendung bestimmter Bezeichnungen

  • „Schokolade rein aus Kakaobutter“ oder „Traditionelle Schokolade“: ohne zugesetzte pflanzliche Fette.
  • „Enthält pflanzliche Fette zusätzlich zu Kakaobutter“: für Schokolade mit bis zu 5% pflanzlichen Fetten außer Kakaobutter.
  • „Gefüllte Schokolade“ oder „Sortenschokolade“: mindestens 25% Schokolade im Produkt.
  • „Hausgemachte Schokolade“: nicht industriell am Verkaufsort hergestellt, mit originalen Rezepturen.

Kennzeichnung von aufgetauten Lebensmitteln

Es ist entscheidend, dass aufgetaute Produkte korrekt gekennzeichnet sind, um Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Wiedereinfrieren zu verhindern (gemäß der INCO-Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).

Betroffene Produkte

Diese Regel gilt speziell für Produkte, die vom Handwerker tiefgefroren oder gefroren gekauft und dann vor dem Verkauf aufgetaut wurden. Dazu gehören beispielsweise Desserts und Konditoreiwaren.

Nicht betroffene Produkte

  • Vor dem Garen tiefgefrorene Produkte wie Flammeri, Quiches und Gebäck;
  • Gebackene Brandteigschalen, tiefgefroren ohne Füllung;
  • Desserts, die oberflächlich gefroren wurden;
  • Schokolade, die bei einer Temperatur von -25°C oder darunter gelagert wurde.

Kunden informieren

Um eine transparente Information zu gewährleisten, ist es wesentlich, dass aufgetaute Produkte klar und sichtbar gekennzeichnet sind. Das Etikett muss „aufgetautes Produkt“ und „nicht wieder einfrieren“ angeben. Zusätzlich kann ein Piktogramm verwendet werden, um die Information zu ergänzen und auf ein erklärendes Schild im Geschäft zu verweisen.

Schlussfolgerung

Durch die Einhaltung der gesetzlichen Kennzeichnungspflichten tragen Handwerksbäcker nicht nur zur Sicherheit der Verbraucher bei, sondern auch zur Konformität ihrer Betriebe mit der europäischen Gesetzgebung. Diese Regeln sind darauf ausgelegt, klare und präzise Informationen bereitzustellen, die für das Vertrauen der Kunden und das optimale Management von Gesundheitsrisiken unerlässlich sind. Indem Sie auf die Umsetzung der Kennzeichnungsanforderungen achten, sichern Sie die Nachhaltigkeit Ihres Unternehmens und erfüllen gleichzeitig die gesetzlichen Erwartungen und die Bedürfnisse Ihrer Kunden.

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